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   VK Rheinland, 22.07.2019 - VK 21/19-B   

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VK Rheinland, 22.07.2019 - VK 21/19-B (https://dejure.org/2019,23132)
VK Rheinland, Entscheidung vom 22.07.2019 - VK 21/19-B (https://dejure.org/2019,23132)
VK Rheinland, Entscheidung vom 22. Juli 2019 - VK 21/19-B (https://dejure.org/2019,23132)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ausschluss vom offenen Verfahren: Keine Teilnahme am Verhandlungsverfahren!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschluss aus offenem Verfahren: Keine Teilnahme am Verhandlungsverfahren! (VPR 2019, 180)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschluss vom offenen Verfahren: Keine Teilnahme am Verhandlungsverfahren! (IBR 2019, 576)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • VK Rheinland, 15.05.2019 - VK 8/19

    Aufhebung wegen Unwirtschaftlichkeit setzt ordnungsgemäße Kostenschätzung voraus!

    Auszug aus VK Rheinland, 22.07.2019 - VK 21/19
    Der Antragsgegner hat während des laufenden Nachprüfungsverfahrens vor der erkennenden Kammer (VK 8/19-B) ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb mit drei Unternehmen zur Fortsetzung und Beendigung von Trockenbauarbeiten für ein neues Klinikgebäude durchgeführt.

    In der Rügeerwiderung vom 08.03.2019 (betr. das Verfahren VK 8/19-B), hieß es auf S. 2:.

    Allerdings erhielt sie mit Schriftsatz vom 04.04.2019 (betr. das Verfahren VK 8/19-B), an ihre Rechtsvertretung am 08.04.2019 übermittelt, Kenntnis von dem tatsächlichen Vorgehen des Antragsgegners.

  • BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06

    Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens

    Auszug aus VK Rheinland, 22.07.2019 - VK 21/19
    Positive Kenntnis bedeutet, dass alle tatsächlichen Tatumstände, aus denen die Beanstandung im Nachprüfungsverfahren abgeleitet wird, bekannt sind, sowie die zumindest laienhafte rechtliche Wertung, dass sich aus ihnen eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergaberecht ergeben, BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2009 - Verg 32/09; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2011 - Verg 25/11; Horn/Hoffmann in: Burgi/Dreher, Beck´scher Vergaberechtskommentar GWB, 3. Auflage 2017, § 160 Rn. 44; Wiese in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Auflage 2016, § 160 Rn. 140.
  • BGH, 01.02.2005 - X ZB 27/04

    Rechte der Beteiligten im Vergabeverfahren; Begriff der Dienstleistung

    Auszug aus VK Rheinland, 22.07.2019 - VK 21/19
    Daher kann von einem mutwilligen "Sich-Verschließen" nur dann ausgegangen werden, wenn sich der Antragsteller der Erkenntnis, obwohl sie sich aufdrängte, verschlossen und entzogen hat, BGH, Beschluss vom 01.02.2005, X ZB 27/04; Wiese, a.a.O., § 160 Rn. 145; Horn/Hoffmann, a.a.O.
  • OLG Bremen, 03.04.2007 - Verg 2/07

    Vergabeverfahren - zur Rügepflicht des Bieters bei Kenntnis von Verfahrensverstoß

    Auszug aus VK Rheinland, 22.07.2019 - VK 21/19
    Das bedeutet, dass diejenigen Bieter, die zuvor aus formalen Gründen ausgeschlossen wurden, in dem neuen Verhandlungsverfahren nicht einbezogen werden dürfen, selbst wenn sie geeignet sein sollten, OLG Bremen, Beschluss vom 03.04.2007 - Verg 2/07; Horn, a.a.O., § 3a EU VOB/A Rn. 55; Stickler in: Kapellmann/Messerschmidt VOB Kommentar, 6. Auflage 2018, § 3a EU Rn. 34.
  • OLG Düsseldorf, 22.09.2005 - Verg 49/05

    Vorläufige Gestattung der Zuschlagserteilung?

    Auszug aus VK Rheinland, 22.07.2019 - VK 21/19
    Ist bis zur Entscheidung der Vergabekammer gem. § 168 Abs. 1 GWB der Antrag auf Gestattung der vorzeitigen Erteilung des Zuschlags noch nicht entschieden, hat sich dieser Antrag erledigt, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.09.2005 - Verg 49/05, Verg 50/05; Reidt, a.a.O., § 169 Rn. 35, 43; Summa, Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Auflage 2016, Stand 01.10.2016, § 169 Rn. 30.
  • OLG Düsseldorf, 16.12.2009 - Verg 32/09

    Begriff des Nachunternehmers i.S. des Vergaberechts; Anforderungen an die Annahme

    Auszug aus VK Rheinland, 22.07.2019 - VK 21/19
    Positive Kenntnis bedeutet, dass alle tatsächlichen Tatumstände, aus denen die Beanstandung im Nachprüfungsverfahren abgeleitet wird, bekannt sind, sowie die zumindest laienhafte rechtliche Wertung, dass sich aus ihnen eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergaberecht ergeben, BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2009 - Verg 32/09; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2011 - Verg 25/11; Horn/Hoffmann in: Burgi/Dreher, Beck´scher Vergaberechtskommentar GWB, 3. Auflage 2017, § 160 Rn. 44; Wiese in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Auflage 2016, § 160 Rn. 140.
  • OLG Düsseldorf, 30.06.2011 - Verg 25/11

    Rückversetzung eines Verhandlungsverfahrens über die Beschaffung eines

    Auszug aus VK Rheinland, 22.07.2019 - VK 21/19
    Positive Kenntnis bedeutet, dass alle tatsächlichen Tatumstände, aus denen die Beanstandung im Nachprüfungsverfahren abgeleitet wird, bekannt sind, sowie die zumindest laienhafte rechtliche Wertung, dass sich aus ihnen eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergaberecht ergeben, BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2009 - Verg 32/09; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2011 - Verg 25/11; Horn/Hoffmann in: Burgi/Dreher, Beck´scher Vergaberechtskommentar GWB, 3. Auflage 2017, § 160 Rn. 44; Wiese in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Auflage 2016, § 160 Rn. 140.
  • OLG Düsseldorf, 25.03.2020 - Verg 25/19

    Vermutungen lösen keine Rügeobliegenheit aus!

    Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 22.07.2019 (VK 21/19 - B) wird zurückgewiesen.

    Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Ausspruch unter Ziffer 5 des Tenors des Beschlusses der Vergabekammer Rheinland vom 22.07.2019 (VK 21/19 - B) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Kosten des Verfahrens und die der Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen hat der Antragsgegner zu tragen.

    Der Antragsgegner beantragt zur Hauptsache, unter Aufhebung des Beschlusses der Vergabekammer Rheinland vom 22.07.2019 (VK 21/19 - B) den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

    Die Antragstellerin beantragt, 1. die sofortige Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdeführers gegen den Beschluss der VK Rheinland vom 22.07.2019 (VK 21/19 - B) zurückzuweisen, 2. dem Antragsgegner und Beschwerdeführer die gesamten Kosten des Vergabenachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

  • VK Sachsen, 02.09.2022 - 1/SVK/015-22

    Breitbandversorgung = Dienstleistungskonzession?

    Der Antrag der Beigeladenen auf Gestattung der vorzeitigen Zuschlagserteilung hat sich durch die jetzige Entscheidung in der Hauptsache erledigt (vgl. hierzu zuletzt VK Baden-Württemberg, B. v. 14.06.2021 - 1 VK 30/21; VK Rheinland, B. v. 22.07.2019 - VK 21/19, VK Brandenburg, B. v. 17.07.2018 - VK 11/18) bzw. ist er durch die jetzige Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos geworden (so Summa, Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Auflage 2016, Stand 20.04.2020, § 169 Rn. 30).
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